Satzung des Kultur- und Verschönerungsverein Allersberg e.V.
§1 – Name und Sitz
1.Der Verein führt den Namen „Kultur- und Verschönerungsverein Allersberg e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2.Der Verein hat seinen Sitz in Allersberg
3.Der Kultur- und Verschönerungsverein Allersberg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
§2 – Aufgaben
1.Der Verein stellt sich folgende Ziele: Ortsverschönerung im Markt Allersberg einschließlich seiner Ortsteile;Einsatz für die Erhaltung und Pflege kultureller Denkmäler sowie des (historischen) Ortsbildes in Allersberg;Pflege und Erhaltung sowie Maßnahmen zur Wiederbelebung des Brauchtums in Allersberg;Pflege und Durchführung kultureller Veranstaltungen in Allersberg;Förderung der Gemeindeentwicklung unter Berücksichtigung der Interessen aller Bürger;Mitwirkung bei den örtlichen Aufgaben des Umweltschutzes;Beratung der Mitglieder in Fragen des Obst- und Gartenbaus.
2.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.Bei der Bewältigung seiner Aufgaben sucht der Verein die Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen des Marktes Allersberg sowie den sonstigen Behörden und Stellen.
§3 – Mitgliedschaft
1.Jede natürliche und juristische Person, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen, kann Mitglied des Vereins werden.
2.Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorsitzenden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3.Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss.
4.Der Austritt wird wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. Er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen, unter Einhaltung einer Frist von wenigstes einem Monat.
5.Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, durch unehrenhafte Handlungen das Ansehen des Vereins schädigt oder trotz mehrfacher Mahnung 2 Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht gegen den Ausschluss die Berufung zur nächsten Generalversammlung offen, ein entsprechender Antrag ist spätestens 3 Tage vor der Generalversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden einzureichen. Der Ausschluss kann nur dann rückgängig gemacht werden, wenn die für den Ausschluss maßgebenden Gründe nicht mehr vorliegen oder als nicht stichhaltig festgestellt wurden.
§4 – Ehrenmitgliedschaft
Zum Ehrenmitglied / Ehrenvorstand des Vereins kann ernannt werden, wer sich in besonderer Weise um die Erreichung der Vereinsziele verdient gemacht hat. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.
§5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und an den Beschlüssen der Vereinsorgane durch Anträge und Stimmabgabe mitzuwirken.
2.Die Mitglieder haben die Ziele des Vereins zu unterstützen, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen, die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten und das Eigentum des Vereins schonend zu behandeln.
§6 – Finanzierung der Vereinsaufgaben und Kassenführung
1.Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Finanzmittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Spenden sowie durch Veranstaltungen beschafft. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.Der Kassenführer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, geleistet werden.
3.Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver- hältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. §7 – Mitgliedsbeiträge1.Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.2.Der Vorstand kann auf Antrag in besonderen Fällen (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Dienst bei der Bundeswehr u.ä.) ganz oder teilweise Beitragsbefreiungen gewähren.3.Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§8 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§9 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§10 – Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
2.Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Entlastungen des Vorstandes; Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags;Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer;Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern sowie über die Berufung gegen den Ausschluss;Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ernennung zum Ehrenvorsitzenden;Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung.
3.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
4.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird.
5.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Wahrung einer mindestens 7-tägigen Frist. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den Stellvertreter. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
6.Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten bei der Mitgliederversammlung zu behandeln sind.
§11 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sollte auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert sein, so bestimmt der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied zur Leitung der Versammlung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Wahlausschuss soll sich aus 3 Vereinsmitgliedern zusammensetzen.
2.In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
3.Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Wahlen ist eine Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig, gebenenfalls ist eine Stichwahl zwischen den Bewerbern durchzuführen, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4.Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder erforderlich.
5.Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn 1/5 der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Sie ist schriftlich durchzuführen bei der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.
6.Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§12 – Vorstand
1.Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:dem Vorsitzenden,dem stellvertretenden Vorsitzenden,dem Schriftführer,dem Kassenführer,bis zu 12 Beisitzern,sowie dem 1. Bürgermeister des Marktes Allersberg.
2.Die Mitglieder des Vorstands werden – mit Ausnahme des 1. Bürgermeisters – von der Mitglieder- versammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind schriftlich zuwählen. Die Vor-standsmitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3.Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§13 – Zuständigkeit und Sitzungen des Vorstands
1.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung;Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;Verwaltung des Vereinsvermögens;Erstellung des Jahres- und Kassenberichts;Beschlussfassung über Aufnahme von Vereinsmitgliedern und Antragstellung des Ausschlusses von Vereinsmitgliedern an die Mitgliederversammlung; Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet den Verein im Innenverhältnis. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2.Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des §26 BGB.
3.Für die Sitzungen des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch unter Einhaltung einer mindestens 5-tägigen Frist vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
4.In dringenden Angelegenheiten kann die engere Vorstandschaft (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer und Kassier) anstelle des gesamten Vorstands Entscheidungen treffen, die bei der folgenden Sitzung des Vorstands diesem zur Genehmigung vorzulegen sind.
5.Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer und die Beschlüsse, möglichst mit dem Abstimmungsergebnis enthalten.
6.Der Vorstand kann unter sich Geschäfte verteilen. Dies betrifft jedoch nicht die gerichtliche und ausser-gerichtliche Vertretung des Vereins nach außen.
§14 – Auflösung
1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder notwendig.
2.Im Falle der Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen dem Markt Allersberg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die vorhandenen Schriftstücke sowie die Sach- und Geldmengen sind gegen Quittung dem Markt Allersberg auszuhändigen.
§15 – Inkrafttreten
1.Vorstehende Satzung tritt mit dem Beschluss in der Mitgliederversammlung am 8. April 1994 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 11. April 1975 einschließlich seiner Änderungen (letztmals geändert am 8. Mai 1992) außer Kraft
Allersberg, 8. April 1994
gez. Hartmut Lehmann – Vorsitzender –
gez. Reinhold Mücke – Schriftführer –